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Amselweg 2

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Quellen: eRecht24, Datenschutzerklärung für Google Analytics

© 2014 FineLine Manufactur, Simmerath. Alle Rechte vorbehalten. Sämtliche Inhalte wie Logo, Bilder, Grafiken, Animationen etc. auf diesem Server sind urheberrechtlich geschützt. Jede unerlaubte Nutzung wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FineLine-Manufactur

§1 Allgemeines

1. Abweichungen von den nachfolgenden Verkaufsbedingungen, insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Bestellers, bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen, oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Druckvorlagen unterliegen ausschließlich unserem Urheberrecht, es sei denn, wir hätten der Weitergabe an Dritte schriftlich zugestimmt.

4. Unsere Verträge unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§2 Angebot und Auftragsannahme

1. Zu allen Vertragsangeboten behalten wir uns eine Annahmefrist von 4 Wochen vor.

2. Der Inhalt unserer Leistung wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. Änderungen, die der technischen Verbesserung der Erzeugnisse dienen, bleiben vorbehalten und sind zulässig.

3. Bei Sonderanfertigungen ist DIN 2768 für die Toleranzen gültig. Die Genauigkeitsklasse wird durch das Fertigungsverfahren festgelegt. Auf hiervon abweichende Toleranzen hat der Besteller bei Vertragsanbahnung schriftlich hinzuweisen. Erforderliche Fertigungsunterlagen hat der Besteller dabei vorzulegen.

4. Aufmaß und Montage werden separat abgerechnet.

5. Vertragskündigungen bedürfen der Schriftform. Kündigt der Besteller nach Beginn der Fertigung, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Soweit der Besteller uns überlassene Pläne als vertraulich bezeichnet, werden diese nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht. Die Zustimmung des Bestellers wird jedoch nicht benötigt, wenn die Informationen für die Beschaffung von Teilen zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind.

§3 Lieferfristen

1. Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

4. Haben wir die Nichteinhaltung eines zugesagten Liefertermins zu vertreten, so muss der Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Wird die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz ist auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung begrenzt.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, oder kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist können wir über den Liefergegenstand anderweitig verfügen. Wir behalten uns Teillieferungen vor, die der Besteller nur aus wichtigem Grund zurückweisen kann.

§4 Versandkonditionen

1. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung. Der Besteller entscheidet über die Frage der Versicherung der Lieferung und trägt die Kosten für Transportunternehmer, Spediteur, Versicherer, Verzollung und Steuern. Mit der Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, geht in jedem Fall die Gefahr auf den Besteller über.

2. Rücksendungen von Lieferungen bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Besteller und unserer schriftlichen Zustimmung.

3. Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Fracht- und Nebengebühren zur Grundlage.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

§5 Zahlung

1. Mangels abweichender Vereinbarungen hat die Bezahlung unserer Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu erfolgen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns, unbeschadet sonstiger Rechte, zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen.

2. Zahlt der Besteller nicht fristgerecht, können wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zu Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

5. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich Preise grundsätzlich ab Werk ohne Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frachtkosten, Abgaben oder Gebühren und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6.  Der Mindestrechnungswert beträgt 30,00 € Nettowarenwert. Bei Unterschreitung des Mindestrechnungswertes wird ein Mindermengenzuschlag von z.Zt. 10,00 € erhoben.

§6 Gewährleistung/Haftung/Mängelrügen

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, auch bei Teillieferungen. Für den Fall der Anzeige der Versandbereitschaft gilt dies entsprechend. Es gilt folgendes:

a. Mängel müssen vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung der Ware schriftlich angezeigt werden. Für offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen gilt im übrigen § 377 HGB.

b. Der Besteller hat uns die Möglichkeit einzuräumen, die Berechtigung der Mängelrüge vor Ort zu prüfen. Der Besteller stellt die arbeitsmäßige und räumliche Möglichkeit hierzu zur Verfügung.

c. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Minderung, Nachbesserung oder Rückabwicklung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. d. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

2. Für Mängel, die durch vom Besteller erteilte Anweisungen, Angaben, Vorgaben, Zeichnungen und sonstige Unterlagen verursacht oder mitverursacht wurden, bestehen Gewährleistungsansprüche nur bei grob fahrlässigem Handeln unsererseits. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grob fahrlässigem Handeln unsererseits. Ansonsten beträgt die Höhe des Schadenersatzanspruches maximal die Höhe des Nettowarenwertes.

$7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,   spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen   Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller weiterveräußert, so steht uns der daraus entstehende Kaufpreis bis zur Höhe unserer Gesamtforderung gegen den Besteller zu. Dieser tritt schon jetzt die künftige Forderung an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Besteller hat jederzeit Auskunft über den Bestand an unserer Vorbehaltsware, bzw. die erfolgte Weiterveräußerung und die hieraus resultierenden Forderungen zu erteilen. Der Besteller hat bei Pfändungen den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten.

§9 Urheberschutz

Dem Besteller oder Lieferant überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile darf der Besteller oder Lieferant nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich, noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

§10 Vertragsänderungen, Schadenpauschalierung

1. Ist der Besteller wegen schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten zum Schadenersatz verpflichtet, beträgt der Anspruch pauschal 20% der vereinbarten Vergütung. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§11 Abschließende Regelungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen treten solche, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend bei einer Regelungslücke.

2. Erfülungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz der FineLine Manufactur in Simmerath. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit zuläsig, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhätnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten 52152 Simmerath vereinbart.

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